Auto­ver­mietung VW FS | RENT-A-CAR

    Nutzen Sie den erst­klas­sigen Service von Volks­wagen Financial Ser­vices | Rent-a-Car. Ob Sie nun kom­for­table Limousine für die Geschäfts­reise, ein fle­xibles Stadtauto oder einen geräu­migen Trans­porter für einen Umzug suchen: Wir garan­tieren Ihnen die von Ihnen gewählte Fahr­zeug­klasse in bester Qua­lität: junge Fahr­zeuge, hoch­wertig aus­ge­stattet und den höchsten Sicher­heits­stan­dards ent­spre­chend. Bei uns erhalten Sie aus­ge­zeichnete Qua­lität zu fairen Preisen.

    Egal ob Kurz­zeit­miete, Lang­zeit­miete oder Werk­statt­er­satz­wagen, wir haben garan­tiert das richtige Fahrzeug für Sie.

    Zur Abholung benö­tigen Sie als Fahrer und Zusatz­fahrer fol­gende Doku­mente:

    • Gül­tiger Füh­rer­schein (im Ori­ginal)
    • Gül­tiger Per­so­nal­ausweis (im Ori­ginal)
    • Kre­dit­karte oder EC-Karte (des Fahrers)

    Bitte beachten Sie: Per­so­nal­do­ku­mente müssen ver­ständlich und lesbar sein. Liegen Doku­mente nicht in deut­scher Sprache vor, so ist eine Über­setzung vor­zu­legen. Als Alter­native zum Per­so­nal­ausweis kann ein Rei­sepass mit einer Mel­de­be­schei­nigung, die nicht älter als ein Jahr ist, vor­gelegt werden.

    Buchen Sie hoch­wertige Marken-Mietwagen bei der Auto­ver­mietung VW FS | Rent-a-Car

    Autohaus HolzbergHam­burger Straße 2338114Braunschweig

    Telefon: 0531 38818–0

    Autohaus NiesFriedrich-Seele-Str. 138122Braunschweig

    Telefon: 0531 8880–0

    Volks­wagen Zentrum BraunschweigWol­fen­büt­teler Str. 5138124Braunschweig

    Telefon: 0531 2606–0

    Autohaus BraunschweigBeven­roder Straße 1038108Braunschweig

    Telefon: 0531 23724–0

    Autohaus Wol­fen­büttelFrank­furter Str. 3738304Wol­fen­büttel

    Telefon: 05331 4009–0

    Dost Auto­mobilePor­sche­straße 131135Hil­desheim

    Telefon: 05121 507–0

    Voets Magdeburg CityBer­liner Chaussee 11639114Magdeburg

    Telefon: 0391 81875–0

    Voets Magdeburg SüdWerner-von-Siemens-Ring 539116Magdeburg

    Telefon: 0391 6099–0

    Voets Magdeburg NordAugust-Bebel-Damm 4839126Magdeburg

    Telefon: 0391 50903–0

    EXTRA-LEISTUNGEN ZUM MIETAUTO HIN­ZU­BUCHEN.

    Buchen Sie auf Wunsch eine zusätz­liche Ver­si­cherung zu Ihrem Miet­wagen dazu. Weitere Extras wie Kin­der­sitze oder Navi­ga­ti­ons­systeme können Sie gerne bei unseren Mit­ar­beiter vor Ort buchen.

    Redu­zierung der Selbst­be­tei­ligung.

    Redu­zieren Sie auf Wunsch Ihre Selbst­be­tei­ligung in der Voll­kas­ko­ver­si­cherung.

    Insas­sen­un­fall­ver­si­cherung für den Fahrer.

    Mit der Insas­sen­un­fall­ver­si­cherung für den Fahrer sind Sie im Scha­denfall bei selbst­ver­schul­deten Unfällen zusätzlich abge­si­chert.

    § 1 VER­TRAGS­AB­SCHLUSS, RESER­VIERUNG
    1. Der Miet­vertrag kommt bei Vor­liegen der erfor­der­lichen Vor­aus­setzung (z. B. Min­dest­alter, gül­tiger Führer- schein, akzep­tiertes Zah­lungs­mittel) durch Unter­zeichnung in der Ver­miet­station zustande. Münd­liche Neben­ab­reden bestehen nicht.
    2. Vom Ver­mieter bestä­tigte Reser­vie­rungen werden am ver­ein­barten Abholtag nur bis eine Stunde nach der ver­ein­barten Abholzeit auf­recht­erhalten.
    § 2 MIET­PREIS, MIET­DAUER
    • Der Miet­preis richtet sich nach dem im Miet­vertrag ver­ein­barten Tarif in Ver­bindung mit der jeweils gül­tigen Preis­liste.
    • Der Ver­mieter ist berechtigt, vor Über­lassung des Fahr­zeuges an den Mieter eine Sicher­heits­leistung sowie Miet­vor­aus­zahlung zu ver­langen.
    • Die für die Berechnung des Miet­preises maß­geb­liche Miet­dauer beginnt mit dem ver­traglich ver­ein­barten Beginn des Miet­ver­hält­nisses und endet mit ord­nungs­ge­mäßer Rückgabe des Fahr­zeuges. Rück­erstat­tungen bei ver­spä­teter Fahr­zeug­ab­holung oder vor­zei­tiger Rückgabe erfolgen nicht. Bei einer Ver­län­gerung der ursprünglich ver­ein­barten Miet­dauer richtet sich der Miet­preis nach dem zum Zeit­punkt des Abschlusses der Ver­län­gerung

    § 3 ZAH­LUNGS­FÄL­LIGKEIT UND ZAH­LUNGS­MO­DA­LI­TÄTEN

    1. Der Miet­preis und die Sicher­heits­leistung sind bei Anmietung im Voraus zu ent­richten, sofern ver­traglich nicht aus­drücklich etwas anderes ver­einbart ist. Der End­betrag der Abrechnung ist sofort zur Zahlung fällig.
    2. Befindet sich der Mieter in Zah­lungs­verzug, hat er Ver­zugs­zinsen in gesetz­licher Höhe zu ent­richten. Darüber hinaus trägt der Mieter die wei­teren Kosten, die sich aus dem Zah­lungs­verzug ergeben sowie pro Mahnung ein pau­schales Entgelt. Die Höhe dieser Kosten und des dyna­mi­schen Ent­gelts ergeben sich aus der Preis­liste, die auf der Homepage der EURO-Leasing GmbH hin­terlegt ist.
    3. Gegen die Ansprüche des Ver­mieters kann der Mieter nur dann auf­rechnen, wenn die Gegen­for­derung des Mieters unbe­stritten ist oder ein rechts­kräf­tiger Titel vor­liegt; ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
    4. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnung des Ver­mieters in elek­tro­ni­scher Form erstellt werden kann und an den vom Mieter ange­ge­benen Rech­nungs­emp­fänger ver­sandt werden kann. Für diesen Fall ist der Mieter schon jetzt damit ein­ver­standen, dass er keine Papier­rechnung mehr erhält und der Ver­mieter eine den gesetz­lichen Vor­gaben ent­spre­chende elek­tro­nische Rechnung an die hin­ter­legte E‑Mail-Adresse über­sendet. Der Mieter kann der Über­sendung der Rechnung in dieser Form jederzeit wider­sprechen. In diesem Fall wird der Ver­mieter die Rechnung in Papierform an den Mieter senden. Der Mieter hat in diesem Fall aller­dings die Mehr­kosten für die Über­sendung der Rechnung in Papierform und das Porto sowie eine Auf­wands­ent­schä­digung für diesen Mehr­aufwand zu tragen.
      Der Mieter ist dafür ver­ant­wortlich, dass ihm die elek­tro­ni­schen Abrech­nungen des Ver­mieters zugehen können. Stö­rungen an den Emp­fangs­ein­rich­tungen oder sonstige Umstände, die den Zugang ver­hindern, hat der Mieter zu ver­treten. Eine Rechnung gilt bei ihm als zuge­gangen, sobald sie in seinem Herr­schafts­be­reich ein­ge­gangen ist. Sofern der Ver­mieter nur einen Hinweis ver­sendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Ver­mieter die Rechnung zum Abruf bereit­stellt, ist die Rechnung zuge­gangen, wenn sie vom Mieter abge­rufen wird. Der Mieter ist ver­pflichtet, in ange­mes­senen Zeit­räumen Abrufe bereit­ge­stellter Rech­nungen vor­zu­nehmen.
      Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht emp­fangen werden kann, wird der Mieter den Ver­mieter darüber unver­züglich infor­mieren. In diesem Fall über­sendet der Ver­mieter eine Rechnung in Papierform in Kopie erneut und weist darauf hin, dass es sich um eine Kopie handelt. Der Ver­mieter wird mit dieser Ver­fah­rens­weise so lange fort­fahren, bis der Mieter ihr mit­teilt, dass die elek­tro­nische Emp­fangs­be­reit­schaft bei ihm wie­der­her­ge­stellt ist.
      Sofern dem Mieter von dem Ver­mieter in diesem Zusam­menhang Zugangs­daten, Nut­zer­namen oder Pass­wörter zur Ver­fügung gestellt worden sind, sind diese vor Zugriff durch Unbe­fugte zu schützen und streng ver­traulich zu behandeln. Im Falle eines mög­lichen oder tat­säch­lichen Miss­brauchs hat der Mieter, sofern er davon Kenntnis erlangt, den Ver­mieter hierüber unver­züglich zu infor­mieren.
    § 4 BERECH­TIGTE FAHRER
    • Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und von den im Miet­vertrag ange­ge­benen Fahrern geführt werden. Für im Miet­vertrag ein­ge­tragene Zusatz­fahrer können weitere Gebühren anfallen. Der Mieter hat ferner sicher­zu­stellen, dass zu jedem Zeit­punkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann.
    § 5 ANZEI­GE­PFLICHTEN DES MIETERS
    • Der Mieter ist ver­pflichtet, eine Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner Bank­ver­bindung bzw. Sitz­wechsel und Ände­rungen in der Rechtsform und den Haf­tungs­ver­hält­nissen seiner Firma dem Ver­mieter unver­züglich anzu­zeigen.
    § 6 NUTZUNG DES FAHR­ZEUGES
    1. Das Fahrzeug darf nur im öffent­lichen Stra­ßen­verkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Gelän­de­fahrten, Fahr­schul­übungen, im Zusam­menhang mit Motor­sport oder zum Befahren von Renn­strecken. Nicht gestattet sind auch die Wei­ter­ver­mietung oder sonstige Über­lassung an Dritte außer berech­tigten Fahrern gem. § 4 der Bedin­gungen, sowie sonstige zweck­ent­fremdete Nut­zungen. Der Mieter ver­pflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fach­ge­recht nach den Vor­schriften der Betriebs­an­leitung des Her­stellers – auch im Hin­blick auf den vor­ge­schrie­benen Kraft­stoff, die Bat­te­rie­auf­ladung und Bat­te­rie­pflege der Antriebs­bat­terie (ins­be­sondere nicht unver­züg­liches Nutzen nach Voll­laden und Tief­ent­ladung der Bat­terie) – sowie der gesetz­lichen Vor­schriften zu behandeln. Öl, Was­ser­stand und Rei­fen­druck und anderer fahr­zeug­spe­zi­fi­scher Zusatz­stoffe, wie z. B. AdBlue, sind während der Miet­dauer regel­mäßig zu kon­trol­lieren und gege­be­nen­falls nach War­tungs­vorgabe des Her­stellers auf­zu­füllen. Not­wendige Ergän­zungen der Betriebs­stoffe werden vom Mieter auf seine Kosten ver­an­lasst. Das Rauchen im Fahrzeug ist grund­sätzlich untersagt.
    2. Der Mieter trägt sämt­liche Kosten im Zusam­menhang mit erho­benen Gebühren für die Benutzung bestimmter Ver­kehrswege (ins­be­sondere etwaige Maut­ge­bühren nach dem Bun­des­fern­stra­ßen­maut­gesetz) und erbringt sämt­liche im Zusam­menhang mit der Erhebung der Gebühren erfor­der­lichen Mit­wir­kungs­pflichten. Der Mieter haftet für alle im Zusam­menhang mit der Nutzung des Fahr­zeuges anfal­lenden Gebühren, Abgaben, Buß­gelder und Strafen für die der Ver­mieter in Anspruch genommen wird, mit Aus­nahme der Kfz-Steuer und der Rund­funk­bei­träge.
    § 7 HALTER DES FAHR­ZEUGES
    • Das Fahrzeug ist auf den Ver­mieter zuge­lassen. Ab einer Miet­dauer von drei Monaten wird der Mieter Halter des Fahr­zeuges im Sinne des § 7 StVG. Der Mieter ist daher ver­pflichtet, das Fahrzeug nach den Vor­gaben der Betriebs­an­leitung des Her­stellers zu behandeln und das Fahrzeug in betriebs- und ver­kehrs­si­cherem Zustand zu erhalten (z. B. TÜV und Inspektion). Ver­än­de­rungen am Fahrzeug sowie Tuning darf der Mieter nicht vor­nehmen.
    § 8 FAHRTEN INS AUSLAND
    • Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug in den geo­gra­phi­schen Grenzen Europas zu nutzen, die auf der inter­na­tio­nalen Ver­si­che­rungs­karte auf­ge­führt und nicht gestrichen sind. Die inter­na­tionale Ver­si­che­rungs­karte befindet sich im Fahrzeug. Sollte diese nicht vor­handen sein, besteht die Mög­lichkeit, die inter­na­tionale Ver­si­che­rungs­karte unter langzeitmiete@vwfs-rac.com anzu­fordern. Für die Nutzung des Fahr­zeugs in allen wei­teren Ländern ist die vor­herige Ein­holung der Zustimmung des Ver­mieters erfor­derlich. Der Mieter ist ver­pflichtet, sich vor Fahrt­an­tritt in das euro­päische Ausland über abwei­chende gesetz­liche Rege­lungen zur Nut­zungs­dauer der Fahr­zeuge zu infor­mieren. Darüber hinaus ist die nationale Nutzung der Fahr­zeuge im Ausland auf 180 Tage begrenzt. Ausfuhr- bzw. Ein­fuhr­belege sind in jedem Fall auf­zu­be­wahren. Bei Verlust trägt der Mieter die Kosten der Fahr­zeug­rück­führung. Mehr­kosten bei Aus­lie­ferung oder Fahr­zeug­tausch im euro­päi­schen Ausland sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter hat den Ver­mieter von der Inan­spruch­nahme durch Dritte frei­zu­stellen. Not­wendige Hand­lungen zur Abwehr der­ar­tiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vor­zu­nehmen. Bei Scha­den­fällen im Ausland muss der Mieter die not­wen­digen Kosten der Scha­den­ab­wicklung ver­aus­lagen. Soweit es sich dabei um Kosten handelt, die vom Ver­mieter zu tragen sind, werden dem Mieter diese nach Vorlage geeig­neter Belege erstattet. Im Repa­ra­turfall hat der Mieter das Fahrzeug in einen vom Ver­mieter zuvor aner­kannten Repa­ra­tur­be­trieb abzu­geben. Nach Erteilung der Repa­ra­tur­freigabe durch den Ver­mieter wird das Fahrzeug dann im Namen und für Rechnung des Ver­mieters repa­riert, soweit nicht der Mieter für diese Kosten ein­zu­stehen hat. Sollte die Her­ausgabe des repa­rierten Fahr­zeuges vom aus­län­di­schen Repa­ra­tur­be­trieb nur gegen Zahlung der Repa­ra­tur­kosten möglich sein, so hat der Mieter diese Kosten zunächst selbst zu tragen.
    § 9 VER­HALTEN IM SCHA­DENFALL
    • Jeder Schaden muss unver­züglich nach Ein­tritt des Scha­den­falles bzw. Scha­den­er­eig­nisses in Textform per E‑Mail (Homepage) gemeldet werden. Repa­ra­turen darf der Mieter nur nach aus­drück­licher Zustimmung des Ver­mieters in einem vom Her­steller aner­kannten Betrieb durch­führen lassen.
    • Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hin­zu­zu­ziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mög­liche Ver­let­zungen von Unfall­teil­nehmern sowie ent­standene Sach­schäden poli­zeilich auf­ge­nommen werden. Beweis­mittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Betei­ligten zu notieren. Der Mieter hat auf eine ord­nungs­gemäße Auf­klärung der Scha­den­ur­sache und des ‑her­gangs hin­zu­wirken. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuld­an­er­kenntnis abzu­geben bzw. durch Zah­lungs­leis­tungen oder sonstige schadens- und/oder schuld­an­er­ken­nende Hand­lungen der Regu­lierung etwaiger Haf­tungs­an­sprüche vor­zu­greifen.
    • Bei jedem Unfall­ereignis ist der Mieter ver­pflichtet, das ihm vom Ver­mieter zur Ver­fügung gestellte Scha­den­for­mular voll­ständig aus­zu­füllen und unter­schrieben an diesen zurück­zu­senden. Erfüllt der Mieter diese Oblie­genheit nicht oder nur unzu­länglich, so haftet er dem Ver­mieter für die Schäden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass Ersatz­an­sprüche des Ver­mieters nicht oder nicht voll­ständig wegen der unzu­läng­lichen Doku­men­tation durch den Mieter durch­ge­setzt werden können.
    § 10 WARTUNG UND VER­SCHLEISS, REPA­RA­TUREN
    1. Innerhalb der ver­ein­barten Ver­trags­laufzeit trägt der Ver­mieter die Kosten für Wartungs- und Ver­schleiß­re­pa­ra­turen. Hiervon aus­ge­nommen sind die Kosten für Wagen­pflege, Ersatz oder Ergänzung von Betriebs­stoffen (z. B. AdBlue®), ins­be­sondere Brems­flüs­sigkeit zwi­schen den her­stel­ler­seitig vor­ge­schrie­benen Ser­vice­in­ter­vallen, Kraft­stoffe, Antriebs­strom, Glas‑, Lack­schäden und Schäden an Auf­bauten oder Son­der­aus­stat­tungen sowie Fol­ge­schäden. Son­der­aus­stat­tungen sind Mehr­aus­stat­tungen, die nicht vom Fahr­zeug­her­steller oder Händler geliefert wurden oder die nicht zum Lie­fer­umfang des Miet­ver­trages gehören.
    2. Wenn während der Mietzeit Repa­ra­turen zur Auf­recht­erhaltung der Betriebs- und Ver­kehrs­si­cherheit not­wendig werden oder eine vor­ge­schriebene Wartung fällig ist, dürfen solche Reparatur- und War­tungs­ar­beiten durch den Mieter nur in einem vom Her­steller aner­kannten Betrieb in Auftrag gegeben werden, wenn der Ver­mieter dem zuvor aus­drücklich zuge­stimmt hat oder wenn die vor­aus­sicht­lichen Kosten 100,00 € nicht über­steigen. Repa­ra­tur­kosten sind mit einem Kos­ten­vor­anschlag bei dem Ver­mieter anzu­fragen, soweit der Mieter nicht für die Repa­ratur selbst haftet. Nach Erteilung der Freigabe durch den Ver­mieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Ver­mieters repa­riert. Ver­letzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus ent­ste­henden Schäden.
    3. Der Mieter hat für eine recht­zeitige Beauf­tragung des aus­füh­renden Betriebes zu sorgen. Der Mieter haftet jedoch nicht für Ver­zö­ge­rungen bei der Auf­trags­durch­führung.
    4. Steht das Miet­fahrzeug dem Mieter wegen Ver­schleiß­re­pa­ra­turen, die vom Ver­mieter zu tragen sind oder durch die Repa­ratur von Schäden nicht zur Ver­fügung, wird dem Mieter vom Ver­mieter ein ent­spre­chendes Ersatz­fahrzeug gestellt. Dieses Ersatz­fahrzeug kann nach Wahl des Ver­mieters ein strom- oder ein mit her­kömm­lichen Kraft­stoffen betrie­benes Fahrzeug sein. Wird anstelle des gemie­teten strom­be­trie­benen Fahr­zeuges mit inklu­dierter Lade­karte ein Fahrzeug mit einem Diesel- oder Otto­motor zur Ver­fügung gestellt, hat der Mieter keinen Anspruch auf Über­nahme der Treib­stoff­kosten. Die Zur­ver­fü­gung­stellung des Ersatz­fahr­zeuges erfolgt nur im Inland und dort nur auf dem Festland ohne Trans­port­kosten. Ande­ren­falls fallen Transport- und Betriebs­kosten für die Zur­ver­fü­gung­stellung an, die der Mieter zu tragen hat.
    § 11 VER­SI­CHE­RUNGEN
    • Der Ver­si­che­rungs­schutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haft­pflicht­ver­si­cherung mit einer maxi­malen Deckungs­summe bei Per­so­nen­schäden und Sach­schäden von 100 Million €. Die maximale Deckungs­summe je geschä­digte Person beläuft sich auf 8 Mil­lionen € und ist auf Länder in den geo­gra­phi­schen Grenzen Europas beschränkt.
    § 12 HAFTUNG DES MIETERS
     
    • Der Mieter haftet während der Mietzeit dem Ver­mieter gegenüber für den Untergang (auch Abhan­den­kommen und Beschlag­nahme) des Fahr­zeuges und für sämt­liche Schäden (wie z. B. Unfall- oder Betriebs­schäden, Schäden infolge unsach­ge­mäßer Behandlung oder Wert­min­de­rungs­schäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Über­las­sungszeit ent­stehen, sowie ins­be­sondere für Ver­stöße gegen § 21 dieser AVB soweit er oder der jeweilige Fahrer diese zu ver­treten hat. Eine unsach­gemäße Behandlung liegt ins­be­sondere dann vor, wenn das Fahrzeug ent­gegen der Betriebs­an­leitung des Her­stellers behandelt/betrieben wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Scha­den­ne­ben­kosten wie: Sach­ver­stän­di­gen­kosten, Abschlepp­kosten, Wert­min­derung und Miet­aus­fall­kosten.
    § 13 HAF­TUNGS­RE­DU­ZIERUNG
     
    1. Bei Ver­ein­barung einer Haf­tungs­re­du­zierung haftet der Mieter pro Scha­denfall nur bis zur Höhe der ver­traglich ver­ein­barten Selbst­be­tei­ligung. Brems‑, Betriebs- und reine Bruch­schäden sind keine Schäden, für die die Haf­tungs­re­du­zierung greift. Von der Haf­tungs­re­du­zierung sind daher ins­be­sondere Schäden nicht erfasst, durch eine unsach­gemäße Behandlung und Bedienung des Fahr­zeuges, etwa durch einen Schalt­fehler, einer Falsch­be­tankung, fal­schen Auf­ladung oder Behandlung der Antriebs­bat­terie ent­gegen der Her­stel­ler­vor­gaben oder durch unge­si­cherte Ladung sowie das nicht recht­zeitige Auf­füllen von Zusatz­stoffen, wie z. B. AdBlue, ent­standen sind. Dies gilt auch für Rei­fen­schäden durch unsach­gemäße Fahr­weise.
    2. Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haf­tungs­re­du­zierung – in vollem Umfang für alle Schäden, die bei Benutzung des Fahr­zeuges durch einen nicht berech­tigten Fahrer oder bei Nutzung des Fahr­zeuges zu uner­laubten Zwecken (vgl. § 6) ent­stehen. Hat der Mieter Unfall­flucht begangen oder seine Oblie­gen­heiten aus der Regelung zum Ver­halten im Scha­denfall (§ 9) ver­letzt, so haftet er eben­falls voll, es sei denn, die Oblie­gen­heits­ver­letzung hat keinen Ein­fluss auf die Fest­stel­lungen des Scha­den­falles. Ver­ur­sacht der Mieter den Schaden grob fahr­lässig, haftet er in einem der Schwere seines Ver­schuldens ent­spre­chenden Ver­hältnis. Bei vor­sätz­licher Scha­dens­ver­ur­sa­chung haftet der Mieter eben­falls unein­ge­schränkt.
    § 14 HAFTUNG DES VER­MIETERS
     
    • Die ver­schul­dens­un­ab­hängige Haftung für anfäng­liche Mängel des Miet­ge­gen­standes gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist aus­ge­schlossen. Der Ver­mieter haftet für Vorsatz und grobe Fahr­läs­sigkeit und nach Maßgabe des Pro­dukt­haf­tungs­ge­setzes. Für leichte Fahr­läs­sigkeit haftet der Ver­mieter bei Schäden aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Per­sonen. Bei der nur fahr­läs­sigen Ver­letzung wesent­licher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und dem Zweck des Ver­trages ergeben, haftet der Ver­mieter nur beschränkt auf den bei Ver­trags­beginn vor­her­seh­baren, ver­trags­ty­pi­schen Schaden. (Der ver­trags­ty­pische, vor­her­sehbare Schaden besteht in Höhe des ver­ein­barten Selbst­be­haltes pro Scha­denfall.) Diese Haf­tungs­be­schränkung gilt auch zu Gunsten der Erfül­lungs­ge­hilfen des Ver­mieters.
    § 15 FAHR­ZEUG­RÜCKGABE
     
    1. Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör (sowohl gesondert gemie­teten als auch vom Her­steller dem Fahrzeug bei­gelegten, ins­be­sondere Auf­la­de­zu­behör, Lade­kabel, Bord­werkzeug, Bordbuch, Ser­viceheft, Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil I, Warn­westen, Warn­dreieck, Ver­bands­kasten, Fuß­matten, Schlüssel, Fern­be­die­nungen, Reserverad/Tirefit, Aschen­becher, Antenne, Spei­cher­karten, Navigations-CD oder ‑DVD etc.) zum ver­ein­barten Zeit­punkt, am ver­ein­barten Ort, im ord­nungs­ge­mäßen ver­trag­lichen Zustand zurück­zu­geben.
    2. Das Fahrzeug kann nur zu den nor­malen Öff­nungs­zeiten des Ver­mieters zum ver­ein­barten Zeit­punkt zurück­ge­geben werden.
    3. Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug ohne vor­herige Absprache außerhalb der Öff­nungs­zeiten in der jewei­ligen Rück­ga­be­station abstellt, haftet er für alle Schäden, die an dem Fahrzeug ent­stehen, bis das Fahrzeug während der Öff­nungs­zeiten von dem Ver­mieter zurück­ge­nommen wird und das Rück­ga­be­pro­tokoll erstellt ist. In diesem Zusam­menhang fest­ge­stellte Schäden am Fahrzeug werden durch einen Gut­achter fest­ge­stellt und auf dieser Basis dem Mieter gegenüber in Rechnung gestellt.
    § 16 KRAFT­STOFF
    • Der Ver­mieter über­lässt das Fahrzeug mit vollem Kraft­stofftank bzw. mit einer min­destens zu 80 % mit Strom auf­ge­la­denen Antriebs­bat­terie. Der Mieter ist ver­pflichtet, das Fahrzeug voll­ge­tankt bzw. mit einer min­destens zu 10 % mit Strom gela­denen Antriebs­bat­terie zurück­zu­geben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht voll­ge­tankt zurückgibt, werden die Kraft­stoff­kosten bzw. die Strom­auf­la­de­kosten gegenüber dem Mieter unter Berück­sich­tigung des für den Ver­mieter erfor­der­lichen Zeit- und Arbeits­auf­wandes berechnet.
    § 17 KÜN­DIGUNG DES MIET­VER­TRAGES
    1. Während der ver­ein­barten Laufzeit des Miet­ver­trages ist die ordent­liche Kün­digung aus­ge­schlossen.
    2. Das Recht zur Kün­digung aus wich­tigem Grund bleibt unbe­rührt. Ein dem Ver­mieter zur außer­or­dent­lichen Kün­digung berech­ti­gender Grund liegt ins­be­sondere vor, wenn
      a) der Mieter für zwei auf­ein­ander fol­gende Termine mit der Ent­richtung der Miete oder eines nicht uner­heb­lichen Teils der Miete in Verzug ist; oder
      b) der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Ent­richtung der Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; oder
      c) der Mieter die Rechte des Ver­mieters dadurch in erheb­lichem Maße ver­letzt, dass er das Fahrzeug durch Ver­nach­läs­sigung der ihm oblie­genden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten über­lässt (ins­be­sondere uner­laubt unter­ver­mietet) und dieses Ver­halten auch nach Abmahnung durch den Ver­mieter fort­setzt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offen­sichtlich keinen Erfolg ver­spricht oder die sofortige Kün­digung aus beson­deren Gründen unter Abwägung der bei­der­sei­tigen Inter­essen gerecht­fertigt ist; oder
      d) der Mieter bei Ver­trags­schluss unrichtige Angaben gemacht oder Tat­sachen ver­schwiegen hat und deshalb dem Ver­mieter die Fort­setzung des Ver­trages nicht zuzu­muten ist,
      e) der Mieter ohne Zustimmung des Ver­mieters nach § 8 das Fahrzeug im Ausland ein­setzt.
      Kündigt der Ver­mieter, ist der Mieter ver­pflichtet, das Fahrzeug unver­züglich – wie unter § 15 beschrieben – zurück­zu­geben.
    3. Kündigt der Ver­mieter fristlos, kann er vom Mieter den Scha­dens­ersatz ver­langen, der dem Ver­mieter durch das vor­zeitige Ver­tragsende ent­steht.
    § 18 HINWEIS GEMÄSS § 36 VER­BRAU­CHER­STREIT­BEI­LE­GUNGS­GESETZ (VSBG)
    • Der Ver­mieter wird nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle im Sinne des VSBG teil­nehmen und ist hierzu auch nicht ver­pflichtet.
    § 19 VER­JÄHRUNG
    • Sofern der Unfall poli­zeilich auf­ge­nommen wurde, werden Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen den Mieter erst fällig, wenn der Ver­mieter Gele­genheit hatte, die Ermitt­lungsakte ein­zu­sehen. Der Lauf der Ver­jäh­rungs­frist beginnt spä­testens sechs Monate nach Rückgabe des Fahr­zeuges. Im Fall der Akten­ein­sicht wird der Ver­mieter den Mieter über den Zeit­punkt der Akten­ein­sicht infor­mieren.
    § 20 GERICHTS­STAND, ANWEND­BARES RECHT
    • Es gilt deut­sches Recht. Ist der Mieter ein Kaufmann und ist die streitige Geschäfts­be­ziehung dem Betriebe seines Han­dels­ge­werbes zuzu­rechnen, so ist Gerichts­stand Braunschweig. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­trags­ab­schluss seinen Wohnsitz oder gewöhn­lichen Auf­ent­haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhn­licher Auf­ent­haltsort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­hebung nicht bekannt ist.
    § 21 DATEN IN NAVIGATIONS- UND MOBIL­FUNK­SYS­TEMEN SOWIE EIN­GE­BAUTE ORTUNGS­SYSTEME UND ANDERE TECH­NISCHE EIN­RICH­TUNGEN ZUR DOKU­MEN­TATION VON SCHA­DENS­ER­EIG­NISSEN (BOX)
    • Die Fahr­zeuge des Ver­mieters sind in der Regel mit einer Technik aus­ge­stattet, die für den Ver­mieter die Position des Fahr­zeuges bestimmbar macht. Ferner sind sie mit einer tech­ni­schen Ein­richtung (Box) zur Doku­men­tation von Scha­dens­er­eig­nissen aus­ge­stattet. Der Mieter willigt ein, dass der Ver­mieter die GPS-Koordinaten und Geschwin­dig­keits­an­gaben erhebt, spei­chert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der ver­ein­barten Mietzeit zurückgibt oder das Fahrzeug außerhalb des ver­traglich ver­ein­barten Nut­zungs­ge­bietes sowie in grenz­nahen Bereichen oder in Hafen­ge­bieten nutzt.
    • Der Mieter willigt ferner ein, dass der Ver­mieter die Daten aus der tech­ni­schen Ein­richtung zur Doku­men­tation von Scha­dens­er­eig­nissen (Box) auch unab­hängig davon nutzen kann. Die Erhebung, Spei­cherung und Nutzung dieser Daten dienen aus­schließlich dem Zweck des Schutzes der Fahr­zeug­flotte des Ver­mieters und der ver­trag­lichen Rechte mit einer min­destens zu 80 % mit Strom auf­ge­la­denen Antriebs­bat­terie des Ver­mieters. Der Ver­mieter weist darauf hin, dass er auf­grund von Anord­nungen staat­licher Stellen zur Her­ausgabe dieser Daten ver­pflichtet sein kann.
      Die Fahr­zeuge des Ver­mieters sind weit­gehend seri­en­mäßig mit Informations- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­temen, wie z. B. Navi­ga­ti­ons­ge­räten und Mobil­te­le­fon­sys­temen aus­ge­rüstet. Dadurch soll nicht der Zweck ver­folgt werden, per­so­nen­be­zogene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Der Mieter ist daher ver­pflichtet, vor Rückgabe des Fahr­zeugs zum Ende der Mietzeit hin das Informations- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­system des Fahr­zeugs auf die Werks­ein­stellung zurück­zu­setzen und damit die gesam­melten per­so­nen­be­zo­genen Daten aus den Navi­ga­ti­ons­ge­räten bzw. den Mobil­te­le­fon­sys­temen zu löschen. Eine ent­spre­chende Bedie­nungs­an­leitung ist im Fahrzeug vor­handen.
    § 22 BESONDERE VER­MIET­BE­DIN­GUNGEN FÜR DIE AUTO­MA­TEN­AN­MIETUNG
    1. Miet­ver­träge können auch im Rahmen der Auto­ma­ten­an­mietung über die Audi Service Station (ASS) abge­schlossen werden. Vor­aus­setzung dafür ist, dass der Mieter bei der Erst­an­mietung eine Legi­ti­mation vor­nimmt und im Besitz eines gül­tigen Füh­rer­scheines ist. Bei jeder Fol­ge­an­mietung hat der Mieter den unver­än­derten Füh­rer­schein­status zu bestä­tigen und jede Änderung des Füh­rer­schein­status und/oder seiner per­so­nen­be­zo­genen Daten der EURO-Leasing GmbH umgehend mit­zu­teilen. Ver­stößt der Mieter gegen eine dieser Ver­pflich­tungen, so haftet er gegenüber der EURO-Leasing GmbH für alle daraus ent­ste­henden und ent­stan­denen Nach­teile und Schäden und stellt die EURO-Leasing GmbH von allen Ansprüchen Dritter, ins­be­sondere von Regress­an­sprüchen des Haft­pflicht­ver­si­cherers frei.
    2. Die Anmietung des Fahr­zeuges über die Nutzung der ASS erfolgt durch Betä­tigung der Anmel­de­strecke, die sich aus der Menü­führung der ASS ergibt.
    3. Der Miet­vertrag über das aus­ge­wählte Fahrzeug kommt zu den aus­ge­wählten Tarif­merk­malen mit Zur­ver­fü­gung­stellung des Fahr­zeug­schlüssels durch den Auto­maten zustande.
    4. Der Mieter ermächtigt die EURO-Leasing GmbH, sämt­liche For­de­rungen aus den über die ASS geschlos­senen Miet­ver­trägen bzw. dem geschlos­senen Miet­vertrag inklusive der Selbst­be­tei­ligung bei einem vom Mieter ver­schul­deten Unfall über die ange­gebene Kre­dit­karte ein­zu­ziehen.
    5. Der Mieter ver­pflichtet sich, sämt­liche Ansprüche der EURO-Leasing GmbH aus einem unter Nutzung der Audi Service Station zustande gekom­menen Fahr­zeug­mi­et­vertrag unab­hängig davon zu erfüllen, ob der Mieter selbst oder eine nicht befugte dritte Person den Miet­vertrag unter Nutzung der Audi Service Station abschloss.
    6. Beson­derer Daten­schutz­hinweis für die Nutzung der Audi Service Station:
      Zur Bear­beitung der Fahr­zeug­re­ser­vierung werden die Daten des Mieters, die über die Audi Service Station eingibt (z. B. Datum und Dauer der Anmietung sowie Name, Anschrift und weitere Kon­takt­daten), auf einem EDV-System der AUDI AG gespei­chert. Zugriff auf die für die Reser­vierung rele­vanten Daten hat aus­schließlich die (Firma des jewei­ligen Audi-Partners) als Ver­trags­partner des Mieters. Um den Miet­vertrag für das reser­vierte Fahrzeug abzu­wi­ckeln, werden die erfassten Daten innerhalb der Daten­systeme des Audi-Partners des Mieters ver­ar­beitet. An Dritte werden diese Daten nur dann über­mittelt, wenn dies gesetzlich vor­ge­sehen ist oder wenn der Mieter vorab der Über­mittlung aus­drücklich zustimmt. Daneben können die Daten des Mieters im Scha­denfall an die zuständige Ver­si­cherung und weitere mit der Abwicklung des Schadens betraute Person (z. B. Sach­ver­ständige) wei­ter­ge­geben werden, soweit es zur Abwicklung des Schadens im kon­kreten Fall erfor­derlich ist.
      Sie haben als Mieter das Recht, Aus­kunft darüber zu ver­langen, welche Daten über Sie bei der EURO-Leasing GmbH gespei­chert sind und zu welchem Zweck diese Spei­cherung erfolgt. Darüber hinaus können Sie unrichtige Daten berich­tigen oder solche Daten löschen lassen, deren Spei­cherung unzu­lässig oder nicht mehr erfor­derlich ist. Für Aus­künfte, Wünsche und Anre­gungen zum Thema Daten­schutz wenden Sie sich bitte an die EURO-Leasing GmbH. Der betrieb­liche Daten­schutz­be­auf­tragte der EURO-Leasing GmbH steht Ihnen gern für Aus­künfte und Anre­gungen zu diesem Thema zur Ver­fügung.
      Die Anschrift lautet: EURO-Leasing GmbH, Satt­ler­straße 3 in 30916 Isern­hagen.
    7. Es gelten ergänzend und sinn­gemäß die vor­stehend wie­der­ge­ge­benen All­ge­meinen Ver­miet­be­din­gungen der EURO-Leasing GmbH in ihrer bei Abschluss des Auto­ma­ten­miet­ver­trages gel­tenden Fassung.

    *Ein Angebot der EURO-Leasing GmbH und ihrer Franchise-Partner. EURO-Leasing GmbH ist eine Toch­ter­ge­sell­schaft der Volks­wagen Financial Ser­vices AG und erbringt Mobi­li­täts­leis­tungen unter der Geschäfts­be­zeichnung „Volks­wagen Financial Ser­vices“.

    Die Toch­ter­ge­sell­schaften der Volks­wagen Financial Ser­vices AG erbringen unter der gemein­samen Geschäfts­be­zeichnung „Volks­wagen Financial Ser­vices“ Bank­leis­tungen (durch Volks­wagen Bank GmbH), Lea­sing­leis­tungen (durch Volks­wagen Leasing GmbH), Ver­si­che­rungs­leis­tungen (durch Volks­wagen Ver­si­cherung AG, Volks­wagen Auto­ver­si­cherung AG) und Mobi­li­täts­leis­tungen (u.a. durch Volks­wagen Leasing GmbH, Euro­mobil Auto­ver­mietung GmbH). Zusätzlich werden Ver­si­che­rungs­pro­dukte anderer Anbieter ver­mittelt.

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