Auto­ver­mie­tung VW FS | RENT-A-CAR

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    Egal ob Kurz­zeit­miete, Lang­zeit­miete oder Werk­statt­er­satz­wagen, wir haben garan­tiert das rich­tige Fahr­zeug für Sie.

    Zur Abho­lung benö­tigen Sie als Fahrer und Zusatz­fahrer fol­gende Doku­mente:

    • Gül­tiger Füh­rer­schein (im Ori­ginal)
    • Gül­tiger Per­so­nal­aus­weis (im Ori­ginal)
    • Kre­dit­karte oder EC-Karte (des Fahrers)

    Bitte beachten Sie: Per­so­nal­do­ku­mente müssen ver­ständ­lich und lesbar sein. Liegen Doku­mente nicht in deut­scher Sprache vor, so ist eine Über­set­zung vor­zu­legen. Als Alter­na­tive zum Per­so­nal­aus­weis kann ein Rei­se­pass mit einer Mel­de­be­schei­ni­gung, die nicht älter als ein Jahr ist, vor­ge­legt werden.

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    Auto­haus Holz­bergHam­burger Straße 2338114Braunschweig

    Telefon: 0531 38818–0

    Auto­haus NiesFriedrich-Seele-Str. 138122Braunschweig

    Telefon: 0531 8880–0

    Volks­wagen Zentrum BraunschweigWol­fen­büt­teler Str. 5138124Braunschweig

    Telefon: 0531 2606–0

    Auto­haus BraunschweigBeven­roder Straße 1038108Braunschweig

    Telefon: 0531 23724–0

    Auto­haus Wol­fen­büttelFrank­furter Str. 3738304Wol­fen­büttel

    Telefon: 05331 4009–0

    Dost Auto­mo­bilePor­sche­straße 131135Hil­des­heim

    Telefon: 05121 507–0

    Voets Mag­de­burg CityBer­liner Chaussee 11639114Mag­de­burg

    Telefon: 0391 81875–0

    Voets Mag­de­burg SüdWerner-von-Siemens-Ring 539116Mag­de­burg

    Telefon: 0391 6099–0

    Voets Mag­de­burg NordAugust-Bebel-Damm 4839126Mag­de­burg

    Telefon: 0391 50903–0

    EXTRA-LEISTUNGEN ZUM MIET­AUTO HIN­ZU­BU­CHEN.

    Buchen Sie auf Wunsch eine zusätz­liche Ver­si­che­rung zu Ihrem Miet­wagen dazu. Weitere Extras wie Kin­der­sitze oder Navi­ga­ti­ons­sys­teme können Sie gerne bei unseren Mit­ar­beiter vor Ort buchen.

    Redu­zie­rung der Selbst­be­tei­li­gung.

    Redu­zieren Sie auf Wunsch Ihre Selbst­be­tei­li­gung in der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung.

    Insas­sen­un­fall­ver­si­che­rung für den Fahrer.

    Mit der Insas­sen­un­fall­ver­si­che­rung für den Fahrer sind Sie im Scha­den­fall bei selbst­ver­schul­deten Unfällen zusätz­lich abge­si­chert.

    § 1 VER­TRAGS­AB­SCHLUSS, RESER­VIE­RUNG
    1. Der Miet­ver­trag kommt bei Vor­liegen der erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zung (z. B. Min­dest­alter, gül­tiger Führer- schein, akzep­tiertes Zah­lungs­mittel) durch Unter­zeich­nung in der Ver­miet­sta­tion zustande. Münd­liche Neben­ab­reden bestehen nicht.
    2. Vom Ver­mieter bestä­tigte Reser­vie­rungen werden am ver­ein­barten Abholtag nur bis eine Stunde nach der ver­ein­barten Abhol­zeit auf­recht­erhalten.
    § 2 MIET­PREIS, MIET­DAUER
    • Der Miet­preis richtet sich nach dem im Miet­ver­trag ver­ein­barten Tarif in Ver­bin­dung mit der jeweils gül­tigen Preis­liste.
    • Der Ver­mieter ist berech­tigt, vor Über­las­sung des Fahr­zeuges an den Mieter eine Sicher­heits­leis­tung sowie Miet­vor­aus­zah­lung zu ver­langen.
    • Die für die Berech­nung des Miet­preises maß­geb­liche Miet­dauer beginnt mit dem ver­trag­lich ver­ein­barten Beginn des Miet­ver­hält­nisses und endet mit ord­nungs­ge­mäßer Rück­gabe des Fahr­zeuges. Rück­erstat­tungen bei ver­spä­teter Fahr­zeug­ab­ho­lung oder vor­zei­tiger Rück­gabe erfolgen nicht. Bei einer Ver­län­ge­rung der ursprüng­lich ver­ein­barten Miet­dauer richtet sich der Miet­preis nach dem zum Zeit­punkt des Abschlusses der Ver­län­ge­rung

    § 3 ZAH­LUNGS­FÄL­LIG­KEIT UND ZAH­LUNGS­MO­DA­LI­TÄTEN

    1. Der Miet­preis und die Sicher­heits­leis­tung sind bei Anmie­tung im Voraus zu ent­richten, sofern ver­trag­lich nicht aus­drück­lich etwas anderes ver­ein­bart ist. Der End­be­trag der Abrech­nung ist sofort zur Zahlung fällig.
    2. Befindet sich der Mieter in Zah­lungs­verzug, hat er Ver­zugs­zinsen in gesetz­li­cher Höhe zu ent­richten. Darüber hinaus trägt der Mieter die wei­teren Kosten, die sich aus dem Zah­lungs­verzug ergeben sowie pro Mahnung ein pau­schales Entgelt. Die Höhe dieser Kosten und des dyna­mi­schen Ent­gelts ergeben sich aus der Preis­liste, die auf der Home­page der EURO-Leasing GmbH hin­ter­legt ist.
    3. Gegen die Ansprüche des Ver­mie­ters kann der Mieter nur dann auf­rechnen, wenn die Gegen­for­de­rung des Mieters unbe­stritten ist oder ein rechts­kräf­tiger Titel vor­liegt; ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus diesem Vertrag beruht.
    4. Der Mieter stimmt zu, dass die Rech­nung des Ver­mie­ters in elek­tro­ni­scher Form erstellt werden kann und an den vom Mieter ange­ge­benen Rech­nungs­emp­fänger ver­sandt werden kann. Für diesen Fall ist der Mieter schon jetzt damit ein­ver­standen, dass er keine Papier­rech­nung mehr erhält und der Ver­mieter eine den gesetz­li­chen Vor­gaben ent­spre­chende elek­tro­ni­sche Rech­nung an die hin­ter­legte E‑Mail-Adresse über­sendet. Der Mieter kann der Über­sen­dung der Rech­nung in dieser Form jeder­zeit wider­spre­chen. In diesem Fall wird der Ver­mieter die Rech­nung in Papier­form an den Mieter senden. Der Mieter hat in diesem Fall aller­dings die Mehr­kosten für die Über­sen­dung der Rech­nung in Papier­form und das Porto sowie eine Auf­wands­ent­schä­di­gung für diesen Mehr­auf­wand zu tragen.
      Der Mieter ist dafür ver­ant­wort­lich, dass ihm die elek­tro­ni­schen Abrech­nungen des Ver­mie­ters zugehen können. Stö­rungen an den Emp­fangs­ein­rich­tungen oder sons­tige Umstände, die den Zugang ver­hin­dern, hat der Mieter zu ver­treten. Eine Rech­nung gilt bei ihm als zuge­gangen, sobald sie in seinem Herr­schafts­be­reich ein­ge­gangen ist. Sofern der Ver­mieter nur einen Hinweis ver­sendet und der Mieter die Rech­nung selbst abrufen kann oder der Ver­mieter die Rech­nung zum Abruf bereit­stellt, ist die Rech­nung zuge­gangen, wenn sie vom Mieter abge­rufen wird. Der Mieter ist ver­pflichtet, in ange­mes­senen Zeit­räumen Abrufe bereit­ge­stellter Rech­nungen vor­zu­nehmen.
      Sofern eine Rech­nung nicht zugeht oder nicht emp­fangen werden kann, wird der Mieter den Ver­mieter darüber unver­züg­lich infor­mieren. In diesem Fall über­sendet der Ver­mieter eine Rech­nung in Papier­form in Kopie erneut und weist darauf hin, dass es sich um eine Kopie handelt. Der Ver­mieter wird mit dieser Ver­fah­rens­weise so lange fort­fahren, bis der Mieter ihr mit­teilt, dass die elek­tro­ni­sche Emp­fangs­be­reit­schaft bei ihm wie­der­her­ge­stellt ist.
      Sofern dem Mieter von dem Ver­mieter in diesem Zusam­men­hang Zugangs­daten, Nut­zer­namen oder Pass­wörter zur Ver­fü­gung gestellt worden sind, sind diese vor Zugriff durch Unbe­fugte zu schützen und streng ver­trau­lich zu behan­deln. Im Falle eines mög­li­chen oder tat­säch­li­chen Miss­brauchs hat der Mieter, sofern er davon Kenntnis erlangt, den Ver­mieter hier­über unver­züg­lich zu infor­mieren.
    § 4 BERECH­TIGTE FAHRER
    • Das Fahr­zeug darf vom Mieter selbst und von den im Miet­ver­trag ange­ge­benen Fahrern geführt werden. Für im Miet­ver­trag ein­ge­tra­gene Zusatz­fahrer können weitere Gebühren anfallen. Der Mieter hat ferner sicher­zu­stellen, dass zu jedem Zeit­punkt der jewei­lige Fahrer benannt werden kann.
    § 5 ANZEI­GE­PFLICHTEN DES MIETERS
    • Der Mieter ist ver­pflichtet, eine Ände­rung seines Namens, seiner Anschrift, seiner Bank­ver­bin­dung bzw. Sitz­wechsel und Ände­rungen in der Rechts­form und den Haf­tungs­ver­hält­nissen seiner Firma dem Ver­mieter unver­züg­lich anzu­zeigen.
    § 6 NUTZUNG DES FAHR­ZEUGES
    1. Das Fahr­zeug darf nur im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr benutzt werden, nicht jedoch zu Gelän­de­fahrten, Fahr­schul­übungen, im Zusam­men­hang mit Motor­sport oder zum Befahren von Renn­stre­cken. Nicht gestattet sind auch die Wei­ter­ver­mie­tung oder sons­tige Über­las­sung an Dritte außer berech­tigten Fahrern gem. § 4 der Bedin­gungen, sowie sons­tige zweck­ent­frem­dete Nut­zungen. Der Mieter ver­pflichtet sich, das Fahr­zeug scho­nend und fach­ge­recht nach den Vor­schriften der Betriebs­an­lei­tung des Her­stel­lers – auch im Hin­blick auf den vor­ge­schrie­benen Kraft­stoff, die Bat­te­rie­auf­la­dung und Bat­te­rie­pflege der Antriebs­bat­terie (ins­be­son­dere nicht unver­züg­li­ches Nutzen nach Voll­laden und Tief­ent­la­dung der Bat­terie) – sowie der gesetz­li­chen Vor­schriften zu behan­deln. Öl, Was­ser­stand und Rei­fen­druck und anderer fahr­zeug­spe­zi­fi­scher Zusatz­stoffe, wie z. B. AdBlue, sind während der Miet­dauer regel­mäßig zu kon­trol­lieren und gege­be­nen­falls nach War­tungs­vor­gabe des Her­stel­lers auf­zu­füllen. Not­wen­dige Ergän­zungen der Betriebs­stoffe werden vom Mieter auf seine Kosten ver­an­lasst. Das Rauchen im Fahr­zeug ist grund­sätz­lich unter­sagt.
    2. Der Mieter trägt sämt­liche Kosten im Zusam­men­hang mit erho­benen Gebühren für die Benut­zung bestimmter Ver­kehrs­wege (ins­be­son­dere etwaige Maut­ge­bühren nach dem Bun­des­fern­stra­ßen­maut­ge­setz) und erbringt sämt­liche im Zusam­men­hang mit der Erhe­bung der Gebühren erfor­der­li­chen Mit­wir­kungs­pflichten. Der Mieter haftet für alle im Zusam­men­hang mit der Nutzung des Fahr­zeuges anfal­lenden Gebühren, Abgaben, Buß­gelder und Strafen für die der Ver­mieter in Anspruch genommen wird, mit Aus­nahme der Kfz-Steuer und der Rund­funk­bei­träge.
    § 7 HALTER DES FAHR­ZEUGES
    • Das Fahr­zeug ist auf den Ver­mieter zuge­lassen. Ab einer Miet­dauer von drei Monaten wird der Mieter Halter des Fahr­zeuges im Sinne des § 7 StVG. Der Mieter ist daher ver­pflichtet, das Fahr­zeug nach den Vor­gaben der Betriebs­an­lei­tung des Her­stel­lers zu behan­deln und das Fahr­zeug in betriebs- und ver­kehrs­si­cherem Zustand zu erhalten (z. B. TÜV und Inspek­tion). Ver­än­de­rungen am Fahr­zeug sowie Tuning darf der Mieter nicht vor­nehmen.
    § 8 FAHRTEN INS AUSLAND
    • Der Mieter ist berech­tigt, das Fahr­zeug in den geo­gra­phi­schen Grenzen Europas zu nutzen, die auf der inter­na­tio­nalen Ver­si­che­rungs­karte auf­ge­führt und nicht gestri­chen sind. Die inter­na­tio­nale Ver­si­che­rungs­karte befindet sich im Fahr­zeug. Sollte diese nicht vor­handen sein, besteht die Mög­lich­keit, die inter­na­tio­nale Ver­si­che­rungs­karte unter langzeitmiete@vwfs-rac.com anzu­for­dern. Für die Nutzung des Fahr­zeugs in allen wei­teren Ländern ist die vor­he­rige Ein­ho­lung der Zustim­mung des Ver­mie­ters erfor­der­lich. Der Mieter ist ver­pflichtet, sich vor Fahrt­an­tritt in das euro­päi­sche Ausland über abwei­chende gesetz­liche Rege­lungen zur Nut­zungs­dauer der Fahr­zeuge zu infor­mieren. Darüber hinaus ist die natio­nale Nutzung der Fahr­zeuge im Ausland auf 180 Tage begrenzt. Ausfuhr- bzw. Ein­fuhr­be­lege sind in jedem Fall auf­zu­be­wahren. Bei Verlust trägt der Mieter die Kosten der Fahr­zeug­rück­füh­rung. Mehr­kosten bei Aus­lie­fe­rung oder Fahr­zeug­tausch im euro­päi­schen Ausland sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter hat den Ver­mieter von der Inan­spruch­nahme durch Dritte frei­zu­stellen. Not­wen­dige Hand­lungen zur Abwehr der­ar­tiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vor­zu­nehmen. Bei Scha­den­fällen im Ausland muss der Mieter die not­wen­digen Kosten der Scha­den­ab­wick­lung ver­aus­lagen. Soweit es sich dabei um Kosten handelt, die vom Ver­mieter zu tragen sind, werden dem Mieter diese nach Vorlage geeig­neter Belege erstattet. Im Repa­ra­tur­fall hat der Mieter das Fahr­zeug in einen vom Ver­mieter zuvor aner­kannten Repa­ra­tur­be­trieb abzu­geben. Nach Ertei­lung der Repa­ra­tur­frei­gabe durch den Ver­mieter wird das Fahr­zeug dann im Namen und für Rech­nung des Ver­mie­ters repa­riert, soweit nicht der Mieter für diese Kosten ein­zu­stehen hat. Sollte die Her­aus­gabe des repa­rierten Fahr­zeuges vom aus­län­di­schen Repa­ra­tur­be­trieb nur gegen Zahlung der Repa­ra­tur­kosten möglich sein, so hat der Mieter diese Kosten zunächst selbst zu tragen.
    § 9 VER­HALTEN IM SCHA­DEN­FALL
    • Jeder Schaden muss unver­züg­lich nach Ein­tritt des Scha­den­falles bzw. Scha­den­er­eig­nisses in Text­form per E‑Mail (Home­page) gemeldet werden. Repa­ra­turen darf der Mieter nur nach aus­drück­li­cher Zustim­mung des Ver­mie­ters in einem vom Her­steller aner­kannten Betrieb durch­führen lassen.
    • Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hin­zu­zu­ziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mög­liche Ver­let­zungen von Unfall­teil­neh­mern sowie ent­stan­dene Sach­schäden poli­zei­lich auf­ge­nommen werden. Beweis­mittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Betei­ligten zu notieren. Der Mieter hat auf eine ord­nungs­ge­mäße Auf­klä­rung der Scha­den­ur­sache und des ‑her­gangs hin­zu­wirken. Dem Mieter ist es unter­sagt, ein Schuld­an­er­kenntnis abzu­geben bzw. durch Zah­lungs­leis­tungen oder sons­tige schadens- und/oder schuld­an­er­ken­nende Hand­lungen der Regu­lie­rung etwa­iger Haf­tungs­an­sprüche vor­zu­greifen.
    • Bei jedem Unfall­ereignis ist der Mieter ver­pflichtet, das ihm vom Ver­mieter zur Ver­fü­gung gestellte Scha­den­for­mular voll­ständig aus­zu­füllen und unter­schrieben an diesen zurück­zu­senden. Erfüllt der Mieter diese Oblie­gen­heit nicht oder nur unzu­läng­lich, so haftet er dem Ver­mieter für die Schäden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass Ersatz­an­sprüche des Ver­mie­ters nicht oder nicht voll­ständig wegen der unzu­läng­li­chen Doku­men­ta­tion durch den Mieter durch­ge­setzt werden können.
    § 10 WARTUNG UND VER­SCHLEISS, REPA­RA­TUREN
    1. Inner­halb der ver­ein­barten Ver­trags­lauf­zeit trägt der Ver­mieter die Kosten für Wartungs- und Ver­schleiß­re­pa­ra­turen. Hiervon aus­ge­nommen sind die Kosten für Wagen­pflege, Ersatz oder Ergän­zung von Betriebs­stoffen (z. B. AdBlue®), ins­be­son­dere Brems­flüs­sig­keit zwi­schen den her­stel­ler­seitig vor­ge­schrie­benen Ser­vice­in­ter­vallen, Kraft­stoffe, Antriebs­strom, Glas‑, Lack­schäden und Schäden an Auf­bauten oder Son­der­aus­stat­tungen sowie Fol­ge­schäden. Son­der­aus­stat­tungen sind Mehr­aus­stat­tungen, die nicht vom Fahr­zeug­her­steller oder Händler gelie­fert wurden oder die nicht zum Lie­fer­um­fang des Miet­ver­trages gehören.
    2. Wenn während der Miet­zeit Repa­ra­turen zur Auf­recht­erhal­tung der Betriebs- und Ver­kehrs­si­cher­heit not­wendig werden oder eine vor­ge­schrie­bene Wartung fällig ist, dürfen solche Reparatur- und War­tungs­ar­beiten durch den Mieter nur in einem vom Her­steller aner­kannten Betrieb in Auftrag gegeben werden, wenn der Ver­mieter dem zuvor aus­drück­lich zuge­stimmt hat oder wenn die vor­aus­sicht­li­chen Kosten 100,00 € nicht über­steigen. Repa­ra­tur­kosten sind mit einem Kos­ten­vor­anschlag bei dem Ver­mieter anzu­fragen, soweit der Mieter nicht für die Repa­ratur selbst haftet. Nach Ertei­lung der Frei­gabe durch den Ver­mieter wird das Fahr­zeug im Namen und für Rech­nung des Ver­mie­ters repa­riert. Ver­letzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus ent­ste­henden Schäden.
    3. Der Mieter hat für eine recht­zei­tige Beauf­tra­gung des aus­füh­renden Betriebes zu sorgen. Der Mieter haftet jedoch nicht für Ver­zö­ge­rungen bei der Auf­trags­durch­füh­rung.
    4. Steht das Miet­fahr­zeug dem Mieter wegen Ver­schleiß­re­pa­ra­turen, die vom Ver­mieter zu tragen sind oder durch die Repa­ratur von Schäden nicht zur Ver­fü­gung, wird dem Mieter vom Ver­mieter ein ent­spre­chendes Ersatz­fahr­zeug gestellt. Dieses Ersatz­fahr­zeug kann nach Wahl des Ver­mie­ters ein strom- oder ein mit her­kömm­li­chen Kraft­stoffen betrie­benes Fahr­zeug sein. Wird anstelle des gemie­teten strom­be­trie­benen Fahr­zeuges mit inklu­dierter Lade­karte ein Fahr­zeug mit einem Diesel- oder Otto­motor zur Ver­fü­gung gestellt, hat der Mieter keinen Anspruch auf Über­nahme der Treib­stoff­kosten. Die Zur­ver­fü­gung­stel­lung des Ersatz­fahr­zeuges erfolgt nur im Inland und dort nur auf dem Fest­land ohne Trans­port­kosten. Ande­ren­falls fallen Transport- und Betriebs­kosten für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung an, die der Mieter zu tragen hat.
    § 11 VER­SI­CHE­RUNGEN
    • Der Ver­si­che­rungs­schutz für das gemie­tete Fahr­zeug erstreckt sich auf eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer maxi­malen Deckungs­summe bei Per­so­nen­schäden und Sach­schäden von 100 Million €. Die maxi­male Deckungs­summe je geschä­digte Person beläuft sich auf 8 Mil­lionen € und ist auf Länder in den geo­gra­phi­schen Grenzen Europas beschränkt.
    § 12 HAFTUNG DES MIETERS
     
    • Der Mieter haftet während der Miet­zeit dem Ver­mieter gegen­über für den Unter­gang (auch Abhan­den­kommen und Beschlag­nahme) des Fahr­zeuges und für sämt­liche Schäden (wie z. B. Unfall- oder Betriebs­schäden, Schäden infolge unsach­ge­mäßer Behand­lung oder Wert­min­de­rungs­schäden), die über die normale Abnut­zung hinaus am Fahr­zeug während der Über­las­sungs­zeit ent­stehen, sowie ins­be­son­dere für Ver­stöße gegen § 21 dieser AVB soweit er oder der jewei­lige Fahrer diese zu ver­treten hat. Eine unsach­ge­mäße Behand­lung liegt ins­be­son­dere dann vor, wenn das Fahr­zeug ent­gegen der Betriebs­an­lei­tung des Her­stel­lers behandelt/betrieben wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Scha­den­ne­ben­kosten wie: Sach­ver­stän­di­gen­kosten, Abschlepp­kosten, Wert­min­de­rung und Miet­aus­fall­kosten.
    § 13 HAF­TUNGS­RE­DU­ZIE­RUNG
     
    1. Bei Ver­ein­ba­rung einer Haf­tungs­re­du­zie­rung haftet der Mieter pro Scha­den­fall nur bis zur Höhe der ver­trag­lich ver­ein­barten Selbst­be­tei­li­gung. Brems‑, Betriebs- und reine Bruch­schäden sind keine Schäden, für die die Haf­tungs­re­du­zie­rung greift. Von der Haf­tungs­re­du­zie­rung sind daher ins­be­son­dere Schäden nicht erfasst, durch eine unsach­ge­mäße Behand­lung und Bedie­nung des Fahr­zeuges, etwa durch einen Schalt­fehler, einer Falsch­be­tan­kung, fal­schen Auf­la­dung oder Behand­lung der Antriebs­bat­terie ent­gegen der Her­stel­ler­vor­gaben oder durch unge­si­cherte Ladung sowie das nicht recht­zei­tige Auf­füllen von Zusatz­stoffen, wie z. B. AdBlue, ent­standen sind. Dies gilt auch für Rei­fen­schäden durch unsach­ge­mäße Fahr­weise.
    2. Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haf­tungs­re­du­zie­rung – in vollem Umfang für alle Schäden, die bei Benut­zung des Fahr­zeuges durch einen nicht berech­tigten Fahrer oder bei Nutzung des Fahr­zeuges zu uner­laubten Zwecken (vgl. § 6) ent­stehen. Hat der Mieter Unfall­flucht begangen oder seine Oblie­gen­heiten aus der Rege­lung zum Ver­halten im Scha­den­fall (§ 9) ver­letzt, so haftet er eben­falls voll, es sei denn, die Oblie­gen­heits­ver­let­zung hat keinen Ein­fluss auf die Fest­stel­lungen des Scha­den­falles. Ver­ur­sacht der Mieter den Schaden grob fahr­lässig, haftet er in einem der Schwere seines Ver­schul­dens ent­spre­chenden Ver­hältnis. Bei vor­sätz­li­cher Scha­dens­ver­ur­sa­chung haftet der Mieter eben­falls unein­ge­schränkt.
    § 14 HAFTUNG DES VER­MIE­TERS
     
    • Die ver­schul­dens­un­ab­hän­gige Haftung für anfäng­liche Mängel des Miet­ge­gen­standes gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist aus­ge­schlossen. Der Ver­mieter haftet für Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit und nach Maßgabe des Pro­dukt­haf­tungs­ge­setzes. Für leichte Fahr­läs­sig­keit haftet der Ver­mieter bei Schäden aus der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit von Per­sonen. Bei der nur fahr­läs­sigen Ver­let­zung wesent­li­cher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und dem Zweck des Ver­trages ergeben, haftet der Ver­mieter nur beschränkt auf den bei Ver­trags­be­ginn vor­her­seh­baren, ver­trags­ty­pi­schen Schaden. (Der ver­trags­ty­pi­sche, vor­her­seh­bare Schaden besteht in Höhe des ver­ein­barten Selbst­be­haltes pro Scha­den­fall.) Diese Haf­tungs­be­schrän­kung gilt auch zu Gunsten der Erfül­lungs­ge­hilfen des Ver­mie­ters.
    § 15 FAHR­ZEUG­RÜCK­GABE
     
    1. Der Mieter hat das Fahr­zeug mit allem Zubehör (sowohl geson­dert gemie­teten als auch vom Her­steller dem Fahr­zeug bei­gelegten, ins­be­son­dere Auf­la­de­zu­behör, Lade­kabel, Bord­werk­zeug, Bord­buch, Ser­vice­heft, Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I, Warn­westen, Warn­dreieck, Ver­bands­kasten, Fuß­matten, Schlüssel, Fern­be­die­nungen, Reserverad/Tirefit, Aschen­be­cher, Antenne, Spei­cher­karten, Navigations-CD oder ‑DVD etc.) zum ver­ein­barten Zeit­punkt, am ver­ein­barten Ort, im ord­nungs­ge­mäßen ver­trag­li­chen Zustand zurück­zu­geben.
    2. Das Fahr­zeug kann nur zu den nor­malen Öff­nungs­zeiten des Ver­mie­ters zum ver­ein­barten Zeit­punkt zurück­ge­geben werden.
    3. Für den Fall, dass der Mieter das Fahr­zeug ohne vor­he­rige Absprache außer­halb der Öff­nungs­zeiten in der jewei­ligen Rück­ga­be­sta­tion abstellt, haftet er für alle Schäden, die an dem Fahr­zeug ent­stehen, bis das Fahr­zeug während der Öff­nungs­zeiten von dem Ver­mieter zurück­ge­nommen wird und das Rück­ga­be­pro­to­koll erstellt ist. In diesem Zusam­men­hang fest­ge­stellte Schäden am Fahr­zeug werden durch einen Gut­achter fest­ge­stellt und auf dieser Basis dem Mieter gegen­über in Rech­nung gestellt.
    § 16 KRAFT­STOFF
    • Der Ver­mieter über­lässt das Fahr­zeug mit vollem Kraft­stoff­tank bzw. mit einer min­des­tens zu 80 % mit Strom auf­ge­la­denen Antriebs­bat­terie. Der Mieter ist ver­pflichtet, das Fahr­zeug voll­ge­tankt bzw. mit einer min­des­tens zu 10 % mit Strom gela­denen Antriebs­bat­terie zurück­zu­geben. Soweit der Mieter das Fahr­zeug nicht voll­ge­tankt zurück­gibt, werden die Kraft­stoff­kosten bzw. die Strom­auf­la­de­kosten gegen­über dem Mieter unter Berück­sich­ti­gung des für den Ver­mieter erfor­der­li­chen Zeit- und Arbeits­auf­wandes berechnet.
    § 17 KÜN­DI­GUNG DES MIET­VER­TRAGES
    1. Während der ver­ein­barten Lauf­zeit des Miet­ver­trages ist die ordent­liche Kün­di­gung aus­ge­schlossen.
    2. Das Recht zur Kün­di­gung aus wich­tigem Grund bleibt unbe­rührt. Ein dem Ver­mieter zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung berech­ti­gender Grund liegt ins­be­son­dere vor, wenn
      a) der Mieter für zwei auf­ein­ander fol­gende Termine mit der Ent­rich­tung der Miete oder eines nicht uner­heb­li­chen Teils der Miete in Verzug ist; oder
      b) der Mieter in einem Zeit­raum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Ent­rich­tung der Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; oder
      c) der Mieter die Rechte des Ver­mie­ters dadurch in erheb­li­chem Maße ver­letzt, dass er das Fahr­zeug durch Ver­nach­läs­si­gung der ihm oblie­genden Sorg­falt erheb­lich gefährdet oder es unbe­fugt einem Dritten über­lässt (ins­be­son­dere uner­laubt unter­ver­mietet) und dieses Ver­halten auch nach Abmah­nung durch den Ver­mieter fort­setzt; einer Abmah­nung bedarf es nicht, wenn diese offen­sicht­lich keinen Erfolg ver­spricht oder die sofor­tige Kün­di­gung aus beson­deren Gründen unter Abwä­gung der bei­der­sei­tigen Inter­essen gerecht­fer­tigt ist; oder
      d) der Mieter bei Ver­trags­schluss unrich­tige Angaben gemacht oder Tat­sa­chen ver­schwiegen hat und deshalb dem Ver­mieter die Fort­set­zung des Ver­trages nicht zuzu­muten ist,
      e) der Mieter ohne Zustim­mung des Ver­mie­ters nach § 8 das Fahr­zeug im Ausland ein­setzt.
      Kündigt der Ver­mieter, ist der Mieter ver­pflichtet, das Fahr­zeug unver­züg­lich – wie unter § 15 beschrieben – zurück­zu­geben.
    3. Kündigt der Ver­mieter fristlos, kann er vom Mieter den Scha­dens­er­satz ver­langen, der dem Ver­mieter durch das vor­zei­tige Ver­trags­ende ent­steht.
    § 18 HINWEIS GEMÄSS § 36 VER­BRAU­CHER­STREIT­BEI­LE­GUNGS­GE­SETZ (VSBG)
    • Der Ver­mieter wird nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle im Sinne des VSBG teil­nehmen und ist hierzu auch nicht ver­pflichtet.
    § 19 VER­JÄH­RUNG
    • Sofern der Unfall poli­zei­lich auf­ge­nommen wurde, werden Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen den Mieter erst fällig, wenn der Ver­mieter Gele­gen­heit hatte, die Ermitt­lungs­akte ein­zu­sehen. Der Lauf der Ver­jäh­rungs­frist beginnt spä­tes­tens sechs Monate nach Rück­gabe des Fahr­zeuges. Im Fall der Akten­ein­sicht wird der Ver­mieter den Mieter über den Zeit­punkt der Akten­ein­sicht infor­mieren.
    § 20 GERICHTS­STAND, ANWEND­BARES RECHT
    • Es gilt deut­sches Recht. Ist der Mieter ein Kauf­mann und ist die strei­tige Geschäfts­be­zie­hung dem Betriebe seines Han­dels­ge­werbes zuzu­rechnen, so ist Gerichts­stand Braunschweig. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­trags­ab­schluss seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­haltsort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.
    § 21 DATEN IN NAVIGATIONS- UND MOBIL­FUNK­SYS­TEMEN SOWIE EIN­GE­BAUTE ORTUNGS­SYS­TEME UND ANDERE TECH­NI­SCHE EIN­RICH­TUNGEN ZUR DOKU­MEN­TA­TION VON SCHA­DENS­ER­EIG­NISSEN (BOX)
    • Die Fahr­zeuge des Ver­mie­ters sind in der Regel mit einer Technik aus­ge­stattet, die für den Ver­mieter die Posi­tion des Fahr­zeuges bestimmbar macht. Ferner sind sie mit einer tech­ni­schen Ein­rich­tung (Box) zur Doku­men­ta­tion von Scha­dens­er­eig­nissen aus­ge­stattet. Der Mieter willigt ein, dass der Ver­mieter die GPS-Koordinaten und Geschwin­dig­keits­an­gaben erhebt, spei­chert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn der Mieter das Fahr­zeug nicht inner­halb der ver­ein­barten Miet­zeit zurück­gibt oder das Fahr­zeug außer­halb des ver­trag­lich ver­ein­barten Nut­zungs­ge­bietes sowie in grenz­nahen Berei­chen oder in Hafen­ge­bieten nutzt.
    • Der Mieter willigt ferner ein, dass der Ver­mieter die Daten aus der tech­ni­schen Ein­rich­tung zur Doku­men­ta­tion von Scha­dens­er­eig­nissen (Box) auch unab­hängig davon nutzen kann. Die Erhe­bung, Spei­che­rung und Nutzung dieser Daten dienen aus­schließ­lich dem Zweck des Schutzes der Fahr­zeug­flotte des Ver­mie­ters und der ver­trag­li­chen Rechte mit einer min­des­tens zu 80 % mit Strom auf­ge­la­denen Antriebs­bat­terie des Ver­mie­ters. Der Ver­mieter weist darauf hin, dass er auf­grund von Anord­nungen staat­li­cher Stellen zur Her­aus­gabe dieser Daten ver­pflichtet sein kann.
      Die Fahr­zeuge des Ver­mie­ters sind weit­ge­hend seri­en­mäßig mit Informations- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­temen, wie z. B. Navi­ga­ti­ons­ge­räten und Mobil­te­le­fon­sys­temen aus­ge­rüstet. Dadurch soll nicht der Zweck ver­folgt werden, per­so­nen­be­zo­gene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Der Mieter ist daher ver­pflichtet, vor Rück­gabe des Fahr­zeugs zum Ende der Miet­zeit hin das Informations- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­system des Fahr­zeugs auf die Werks­ein­stel­lung zurück­zu­setzen und damit die gesam­melten per­so­nen­be­zo­genen Daten aus den Navi­ga­ti­ons­ge­räten bzw. den Mobil­te­le­fon­sys­temen zu löschen. Eine ent­spre­chende Bedie­nungs­an­lei­tung ist im Fahr­zeug vor­handen.
    § 22 BESON­DERE VER­MIET­BE­DIN­GUNGEN FÜR DIE AUTO­MA­TEN­AN­MIE­TUNG
    1. Miet­ver­träge können auch im Rahmen der Auto­ma­ten­an­mie­tung über die Audi Service Station (ASS) abge­schlossen werden. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Mieter bei der Erst­an­mie­tung eine Legi­ti­ma­tion vor­nimmt und im Besitz eines gül­tigen Füh­rer­scheines ist. Bei jeder Fol­ge­an­mie­tung hat der Mieter den unver­än­derten Füh­rer­schein­status zu bestä­tigen und jede Ände­rung des Füh­rer­schein­status und/oder seiner per­so­nen­be­zo­genen Daten der EURO-Leasing GmbH umge­hend mit­zu­teilen. Ver­stößt der Mieter gegen eine dieser Ver­pflich­tungen, so haftet er gegen­über der EURO-Leasing GmbH für alle daraus ent­ste­henden und ent­stan­denen Nach­teile und Schäden und stellt die EURO-Leasing GmbH von allen Ansprü­chen Dritter, ins­be­son­dere von Regress­an­sprü­chen des Haft­pflicht­ver­si­che­rers frei.
    2. Die Anmie­tung des Fahr­zeuges über die Nutzung der ASS erfolgt durch Betä­ti­gung der Anmel­de­strecke, die sich aus der Menü­füh­rung der ASS ergibt.
    3. Der Miet­ver­trag über das aus­ge­wählte Fahr­zeug kommt zu den aus­ge­wählten Tarif­merk­malen mit Zur­ver­fü­gung­stel­lung des Fahr­zeug­schlüs­sels durch den Auto­maten zustande.
    4. Der Mieter ermäch­tigt die EURO-Leasing GmbH, sämt­liche For­de­rungen aus den über die ASS geschlos­senen Miet­ver­trägen bzw. dem geschlos­senen Miet­ver­trag inklu­sive der Selbst­be­tei­li­gung bei einem vom Mieter ver­schul­deten Unfall über die ange­ge­bene Kre­dit­karte ein­zu­ziehen.
    5. Der Mieter ver­pflichtet sich, sämt­liche Ansprüche der EURO-Leasing GmbH aus einem unter Nutzung der Audi Service Station zustande gekom­menen Fahr­zeug­mi­et­ver­trag unab­hängig davon zu erfüllen, ob der Mieter selbst oder eine nicht befugte dritte Person den Miet­ver­trag unter Nutzung der Audi Service Station abschloss.
    6. Beson­derer Daten­schutz­hin­weis für die Nutzung der Audi Service Station:
      Zur Bear­bei­tung der Fahr­zeug­re­ser­vie­rung werden die Daten des Mieters, die über die Audi Service Station eingibt (z. B. Datum und Dauer der Anmie­tung sowie Name, Anschrift und weitere Kon­takt­daten), auf einem EDV-System der AUDI AG gespei­chert. Zugriff auf die für die Reser­vie­rung rele­vanten Daten hat aus­schließ­lich die (Firma des jewei­ligen Audi-Partners) als Ver­trags­partner des Mieters. Um den Miet­ver­trag für das reser­vierte Fahr­zeug abzu­wi­ckeln, werden die erfassten Daten inner­halb der Daten­sys­teme des Audi-Partners des Mieters ver­ar­beitet. An Dritte werden diese Daten nur dann über­mit­telt, wenn dies gesetz­lich vor­ge­sehen ist oder wenn der Mieter vorab der Über­mitt­lung aus­drück­lich zustimmt. Daneben können die Daten des Mieters im Scha­den­fall an die zustän­dige Ver­si­che­rung und weitere mit der Abwick­lung des Scha­dens betraute Person (z. B. Sach­ver­stän­dige) wei­ter­ge­geben werden, soweit es zur Abwick­lung des Scha­dens im kon­kreten Fall erfor­der­lich ist.
      Sie haben als Mieter das Recht, Aus­kunft darüber zu ver­langen, welche Daten über Sie bei der EURO-Leasing GmbH gespei­chert sind und zu welchem Zweck diese Spei­che­rung erfolgt. Darüber hinaus können Sie unrich­tige Daten berich­tigen oder solche Daten löschen lassen, deren Spei­che­rung unzu­lässig oder nicht mehr erfor­der­lich ist. Für Aus­künfte, Wünsche und Anre­gungen zum Thema Daten­schutz wenden Sie sich bitte an die EURO-Leasing GmbH. Der betrieb­liche Daten­schutz­be­auf­tragte der EURO-Leasing GmbH steht Ihnen gern für Aus­künfte und Anre­gungen zu diesem Thema zur Ver­fü­gung.
      Die Anschrift lautet: EURO-Leasing GmbH, Satt­ler­straße 3 in 30916 Isern­hagen.
    7. Es gelten ergän­zend und sinn­gemäß die vor­ste­hend wie­der­ge­ge­benen All­ge­meinen Ver­miet­be­din­gungen der EURO-Leasing GmbH in ihrer bei Abschluss des Auto­ma­ten­miet­ver­trages gel­tenden Fassung.

    *Ein Angebot der EURO-Leasing GmbH und ihrer Franchise-Partner. EURO-Leasing GmbH ist eine Toch­ter­ge­sell­schaft der Volks­wagen Finan­cial Ser­vices AG und erbringt Mobi­li­täts­leis­tungen unter der Geschäfts­be­zeich­nung „Volks­wagen Finan­cial Ser­vices“.

    Die Toch­ter­ge­sell­schaften der Volks­wagen Finan­cial Ser­vices AG erbringen unter der gemein­samen Geschäfts­be­zeich­nung „Volks­wagen Finan­cial Ser­vices“ Bank­leis­tungen (durch Volks­wagen Bank GmbH), Lea­sing­leis­tungen (durch Volks­wagen Leasing GmbH), Ver­si­che­rungs­leis­tungen (durch Volks­wagen Ver­si­che­rung AG, Volks­wagen Auto­ver­si­che­rung AG) und Mobi­li­täts­leis­tungen (u.a. durch Volks­wagen Leasing GmbH, Euro­mobil Auto­ver­mie­tung GmbH). Zusätz­lich werden Ver­si­che­rungs­pro­dukte anderer Anbieter ver­mit­telt.

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