Elektrifizierte Dienstwagen
Weniger Emissionen. Weniger Steuern.
Entscheiden Sie sich jetzt für ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug als Dienstwagen und profitieren Sie von den aktuellen steuerlichen Vorteilen.
Versteuerung von
Elektrofahrzeugen
Fahrer von reinen Elektrofahrzeugen (BEV) als Firmenwagen müssen ihre privaten Strecken weiterhin pauschal mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, sofern der Fahrzeugpreis unter 60.000 Euro liegt. Übersteigt der Listenpreis diese Grenze, erhöht sich der Steuersatz auf 0,5 Prozent. Die Grundlage dafür bildet § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Regelung reduziert den geldwerten Vorteil erheblich, was Elektrofahrzeuge besonders attraktiv macht.
Versteuerung von
Hybridfahrzeugen
Plug-in-Hybridfahrzeuge werden steuerlich mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil berücksichtigt, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu zählen eine Mindestreichweite von 80 Kilometern rein elektrisch oder ein maximaler CO₂-Ausstoß von 50 g/km. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, greift weiterhin der Standardwert von 1 Prozent. Der reduzierte Steuersatz gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden.
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