Elektrifizierte Dienstwagen
Weniger Emissionen. Weniger Steuern.
Entscheiden Sie sich jetzt für ein Hybrid- oder Elektrofahrzeug als Dienstwagen und profitieren Sie von den aktuellen steuerlichen Vorteilen.

Elektromobilität ist mehr als alltagstauglich
Es gibt zahlreiche Gründe, die für einen Übergang zur Elektromobilität sprechen, sei es durch ein gesteigertes Umweltbewusstsein oder den verbesserten Fahrkomfort. Auch aus finanzieller Sicht sind Elektrofahrzeuge oft attraktiv, was viele Menschen nicht erwarten würden.
Die Alltagstauglichkeit der Elektromobilität Mit einem Elektroauto morgens ins Büro zu fahren, die Kinder zur Schule zu bringen und nach der Arbeit spontan zu einem Wochenendausflug aufzubrechen – all das ist dank fortschrittlicher Batterietechnologie und einem immer dichter werdenden Ladenetz problemlos möglich. Elektromobilität ist nicht nur innovativ und effizient, sondern bewältigt auch die meisten Herausforderungen des Alltags mühelos. Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel zu einem E‑Fahrzeug ist jetzt – beispielsweise zu einem ID. Modell von Volkswagen.
Versteuerung von
Elektrofahrzeugen
Fahrer von reinen Elektrofahrzeugen (BEV) als Firmenwagen müssen ihre privaten Strecken weiterhin pauschal mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, sofern der Fahrzeugpreis unter 60.000 Euro liegt. Übersteigt der Listenpreis diese Grenze, erhöht sich der Steuersatz auf 0,5 Prozent. Die Grundlage dafür bildet § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Regelung reduziert den geldwerten Vorteil erheblich, was Elektrofahrzeuge besonders attraktiv macht.


Versteuerung von
Hybridfahrzeugen
Plug-in-Hybridfahrzeuge werden steuerlich mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil berücksichtigt, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu zählen eine Mindestreichweite von 80 Kilometern rein elektrisch oder ein maximaler CO₂-Ausstoß von 50 g/km. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, greift weiterhin der Standardwert von 1 Prozent. Der reduzierte Steuersatz gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden.
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